Satzung

Satzung für den Verein KiA (Kinder in Afrika) e.V. 

§ 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann KiA (Kinder in Afrika) e.V. 

Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist Unterstützung von Hilfsprojekten in Afrika durch Geldspenden, Materialien und praktische Arbeitseinsätze.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Über die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden unterschrieben.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 3 Wochen vor Termin schriftlich mit Tagesordnung eingeladen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht der Kassenprüfer entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender und Kassenführer). Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder vertreten.

Gem. § 30 BGB kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Vorstand lädt schriftlich mindestens 3 Wochen im Voraus einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 6 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die CGW Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Wuppertal 07.01.2006